Allgemeine Geschäftsbedingungen der Walcher Isobau GmbH
Geschäftsbereich Kundenservice in der Fassung vom 20.06.2020
1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluß
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
nachfolgender Bedingungen:
1.2 Wir weisen bei Angebotsabgabe und Auftragsbestätigung jeweils auf unsere Geschäftsbedingungen hin. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil soweit sie nicht von uns schriftlich akzeptiert wurden.
1.3 Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme freibleibend
1.4 Unsere Mitarbeiter sind mit Ausnahme der Geschäftsführer und der Prokuristen nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben.
1.5 Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserungen der Ware darstellen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen
1.6 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind
1.7 Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung.
1.8 Wir weisen die Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und Informationen weitergeben.
1.9 Die Abrechnung der Leistungen der Walcher Isobau GmbH erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Auftragsbestätigung mit den darin enthaltenen Massen und Preisen.
Die Walcher Isobau GmbH kann mit dem Kunden für die beauftragte Leistung eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbaren, der Vertrag / die Auftragsbestätigung enthält in diesem Fall den ausdrücklichen Vermerk „Einheitspreisvertrag“
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß auf der Grundlage der DIN 18360 Metallbauarbeiten
1.10 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
1.11 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
1.12 Sofern wir zur Montage beauftragt werden, gelten neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich unsere Montagebedingungen in der aktuellen Fassung. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, können sie jederzeit angefordert, bzw. eingesehen werden.
2. Lieferung, Preise, Erfüllungsort, Gefahrtragung und Versicherung
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Montage zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
2.2 Alle nach Ablauf eines Monats nach Vertragsschluss eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen) berechtigen uns zur Nachbelastung, das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Im Übrigen ist die ortsübliche und angemessene Vergütung zu entrichten.
2.4 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten für die geforderte Leistung.
2.5 In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, ohne Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 10 % des
Gesamtkaufpreises einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen.
2.6 Erfüllungsort für die Lieferung ist D-88284 Wolpertswende
2.7 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
2.8 Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware bei uns bzw. dem tatsächlichen Lieferanten auf den Auftraggeber über.
2.9 Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Auftragsgebers.
2.10 Wenn am Leistungsgegenstand durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige Zustimmung der Walcher Isobau GmbH, Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen oder ähnliches durchgeführt werden entfällt die Haftung der Walcher Isobau GmbH.
Dies gilt auch bei unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung fehlerhafter Inbetriebnahme, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte,
übliche Abnutzung, fehlerhafte Handhabung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Ersatzteile.
Wartungsarbeiten dürfen ausschließlich vom Hersteller autorisierte und geschulte Personen vornehmen.
2.11 Der Kunde hat der Walcher Isobau GmbH einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird unsere Forderung zum 10. des Monats zur Zahlung fällig, der der Rechnungstellung folgt. Erfolgt eine Zahlung durch Überweisung, gilt die Zahlung mit Ausführung der Überweisung als geleistet, wenn das Konto über ausreichende Deckung verfügt. Erfolgt eine Zahlung per Scheck, so gilt die Zahlung als geleistet, sobald der Scheck versandt wurde oder bei Nichtversendung uns zugegangen ist, vorausgesetzt der Scheck wird unserem Konto gutgeschrieben. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen.
3.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
3.3 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.4 Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen die Zahlung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 288 BGB zu berechnen. Nehmen
wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
3.5 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
3.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Walcher Isobau GmbH nicht verpflichtet, anstehende oder weitere Arbeiten aus- oder fortzführen.
4. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum. (Kontokorrentvorbehalt)
4.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltliche Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde der Saldenmitteilung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widerspricht.
4.3 Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
4.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, Beeinträchtigung der Sicherheiten, unsachgemäßer Behandlung und pflichtwidriger Weitergabe der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt gelten zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
5. Liefer- und Leistungsfristen
5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind nur dann maßgeblich, wenn sie kalendermäßig bestimmt sind.
5.2 Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten
– bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung,
– bei einer Bringschuld mit Übergabe,
– in sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3 Im Falle des Verzuges ist der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist, nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf die Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
5.4 Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf typischerweise vorhersehbare Schäden begrenzt.
5.5 Werden der Versand oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und nimmt er unsere Leistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, so sind wir berechtigt, ab Fristablauf einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % pro Monat, maximal jedoch 10 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge seines Verzuges kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
5.6 Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.7 Wenn Montage durch uns vereinbart ist, dann hat der Kunde für ungehinderte Einbringung unserer Produkte und für den Zugang zu sorgen.
6. Haftung für Mängel und sonstige Haftung
6.1 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware vor, so sind wir nach Wahl des Kunden zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.2 Das Wahlrecht des Kunden, nach §439 ABS 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, geht nach ergebnislosem Ablauf einer ihm zur Vornahme der Wahl gesetzten angemessenen Frist auf uns über.
6.3 Bei Bauleistungen ist das Rücktrittsrecht des Kunden wegen eines Mangels ausgeschlossen.
6.4 Eine Haftung wegen geringfügigen optischen Mängeln der Blechoberflächen von Paneelen und Türen ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde uns einen Auftrag für eine komplett, zusammenhängende Blechcharge erteilt. Ist dies nicht der Fall, entstehen aufgrund verschiedener Blech-Chargen bei den Stahlwerken unterschiedliche Bürst- und Kreismattierbilder sowie leichte Welligkeiten der Oberflächen.
6.5 Wir leisten für unsere Baustoffe Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Kunde den Baustoff in der üblichen und vorhergesehenen Weise verwendet und ein Mangel der bei uns erworbenen Baustoffe zu einem Mangel eines Bauwerkes führt. Ansonsten gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, bei einem Geschäft mit Nicht-Verbrauchern von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Übergabe der Sache(n) an den Kunden.
Elektrobauteile haben eine maximale Gewährleistung von 1 Jahr auch bei Abschluss eines Wartungsvertrages
6.6 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, sofern sie nicht von uns verschuldet wurden:
– ungeeignete und unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
– natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel
– Austauschwerkstoffe,
– mangelhafte Bauarbeiten,
– ungeeigneter Baugrund,
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
6.7 Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die der Kunde selbst verschuldet hat durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Beschädigung der lackierten Oberfläche und dadurch entstehenden Korrosion, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, unsachgemäße Anwendung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritten und aus Einwirkung von Teilen fremder Herkunft sowie natürlicher Abnutzung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile wie z.B. Dichtungen,
Türverschlüsse und Scharniere, durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistungspflicht umfasst ferner nicht Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels entstanden sind.
6.8 Zur Mängelprüfung eingesetzte Personen sind nicht befugt, Mängel anzuerkennen oder für uns verbindliche Erklärungen abzugeben.
Wolpertswende, Juni 2020